Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1988
Fassung: 18.05.1988
§ 2
Vorbereitung der Prüfung
(1) 1Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. 2Der Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.