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PflAbfV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 13.03.1984
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Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen
(Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984
(GVBl. S. 100)
BayRS 2129-2-2-U

Vollzitat nach RedR: Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 23. Mai 2017 (GVBl. S. 184) geändert worden ist
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl I S. 873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1974 (BGBl I S. 721), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.
(2) 1Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.
§ 2
Abfälle aus der Landwirtschaft
(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.
(2) 1Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. 2Die Kreisverwaltungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt die Gebiete bekannt, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Regel gegeben sind. 3In den übrigen Gebieten ist das Verbrennen rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt. 4Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
(3) Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem Hopfenbau, dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.
(4) 1Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr zulässig. 2Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. 3Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten. 4Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. 5Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, daß größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und daß das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
§ 3
Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau
Auf pflanzliche Abfälle aus Betrieben des Erwerbsgartenbaus ist § 2 entsprechend anzuwenden.
§ 4
Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen
1Pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 genannten Gärten, in Parkanlagen, beim Forst- und beim Almbetrieb sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, dürfen dort, wo sie angefallen sind,
1.
zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist, oder
2.
unter Beachtung des § 2 Abs. 4 verbrannt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. 3Die Verbrennung ist bei Abfällen aus dem Forst- und dem Almbetrieb nur zulässig, soweit forst- oder almwirtschaftliche Gründe dies erfordern und ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann mit Geldbuße bis hunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
pflanzliche Abfälle entgegen § 2 Abs. 1, § 3 oder § 4 Satz 1 Nr. 1 so zur Verrottung bringt, daß für die Bewohner angrenzender Wohngrundstücke eine erhebliche Geruchsbelästigung eintritt,
2.
strohige Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau ohne die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 erforderliche Anzeige oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder § 3 verbrennt,
3.
pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 4 oder des § 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt,
4.
pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, aus Parkanlagen, aus der Forst- oder der Almwirtschaft oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt.
§ 7
Inkrafttreten
1 § 6 dieser Verordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft. 2Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1975 in Kraft.*)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1975 (GVBl S. 158). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.