Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern (PO-StrW) Vom 20. Oktober 2004 (GVBl. S. 414) BayRS 800-21-22-B (§§ 1–20)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich erweitern
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–3)
Bereich reduzieren
Zweiter Teil Abschlussprüfung (§§ 4–16)
Bereich erweitern
Abschnitt I Vorbereitung der Prüfung (§§ 4–6)
Bereich reduzieren
Abschnitt II Durchführung der Prüfung (§§ 7–11)
§ 7 Prüfungsaufgaben
§ 8 Nichtöffentlichkeit
§ 9 Leitung und Aufsicht
§ 10 Unterschleif, Beeinflussungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
Bereich erweitern
Abschnitt III Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis (§§ 12–15)
Bereich erweitern
Abschnitt IV Wiederholungsprüfung (§ 16)
Bereich erweitern
Dritter Teil Zwischenprüfung (§§ 17–19)
Bereich erweitern
Vierter Teil Schlussbestimmungen (§ 20)
[Schlussformel]
Inhalt
PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 8
Nichtöffentlichkeit
1
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2
Personen, mit berechtigtem Interesse, kann der Prüfungsausschuss die Anwesenheit gestatten.
3
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.