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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 8
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Personen, mit berechtigtem Interesse, kann der Prüfungsausschuss die Anwesenheit gestatten. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.