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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 6
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Dienststellen legen den Antrag des Prüfungsbewerbers, das Berichtsheft oder den Tätigkeitsbericht und die Feststellung über die Zulassungsvoraussetzungen für den Teilnehmer dem Prüfungsausschuss vor.
(2) Einzelheiten über Termin und Ablauf der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig mitgeteilt.