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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 2
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter. 3Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an.
(2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden berufen.