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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 11
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht ein Prüfling während einer schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der Geschäftsstelle mit. 2Der Prüfling darf an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen. 4Als Täuschungshandlung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern nicht der Prüfling nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheiden nach Anhörung des Prüflings die Prüfungsausschüsse gemeinsam; im Rahmen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. 2Nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes können bei der betreffenden Prüfungsarbeit Punkte abgezogen oder sie mit dem Punktwert Null bewertet werden.
(3) 1Wird eine die Abschlussprüfung betreffende Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüflings bei einer Prüfungsarbeit oder bei mehreren Prüfungsarbeiten Punkte abziehen; in einem besonders schweren Fall kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2 § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Für mündliche Prüfungen gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.