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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 17
Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer von ihm bevollmächtigten Person innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Niederschriften fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.