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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 7
Prüfungstermin
(1) Das Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben die Termine, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten.
(2) Das Staatsministerium gibt diese Termine und die Anmeldefristen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.
(3) Die Versicherungsträger geben die Ausschreibung in geeigneter Weise bekannt.