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PBG
Text gilt ab: 01.08.2016
Fassung: 12.07.2016
Art. 1
Umfang der Beteiligung
(1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über
1.
Vorhaben der Landesgesetzgebung,
2.
beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen,
3.
beabsichtigte Staatsverträge und,
4.
soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über
a)
beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
b)
Angelegenheiten der Landesplanung,
c)
Bundesratsangelegenheiten,
d)
die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gibt die Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags.