Inhalt
Art. 1
Umfang der Beteiligung
(1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über
- 1.
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Vorhaben der Landesgesetzgebung,
- 2.
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beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen,
- 3.
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beabsichtigte Staatsverträge und,
- 4.
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soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über
- a)
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beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
- b)
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Angelegenheiten der Landesplanung,
- c)
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Bundesratsangelegenheiten,
- d)
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die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gibt die Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags.