Inhalt

PAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 80
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.