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Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) BayRS 2012-1-1-I (Art. 1–102)
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I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
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II. Abschnitt Befugnisse der Polizei (Art. 11–29)
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III. Abschnitt Datenverarbeitung (Art. 30–66)
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IV. Abschnitt Vollzugshilfe (Art. 67–69)
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V. Abschnitt Zwang (Art. 70–86)
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1. Unterabschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Art. 70–76)
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2. Unterabschnitt Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 77–86)
Art. 77 Rechtliche Grundlagen
Art. 78 Begriffsbestimmung
Art. 79 Handeln auf Anordnung
Art. 80 Hilfeleistung für Verletzte
Art. 81 Androhung unmittelbaren Zwangs
Art. 82 Fesselung von Personen
Art. 83 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
Art. 84 Schußwaffengebrauch gegen Personen
Art. 85 Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
Art. 86 Besondere Waffen, Sprengmittel
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VI. Abschnitt Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche (Art. 87–90)
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VII. Abschnitt Opferschutz (Art. 91–92)
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VIII. Abschnitt Kostenwesen (Art. 93)
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IX. Abschnitt Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren (Art. 94–99)
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X. Abschnitt Schlussbestimmungen (Art. 100–102)
Anlage
Inhalt
PAG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 14.09.1990
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Art. 80
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.