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Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz – ArbGOrgG) Vom 12. Juni 1973 (BayRS IV S. 557) BayRS 32-1-A (Art. 1–2)
Art. 1 Organisation der Gerichte
Art. 2 Inkrafttreten
Anlage Organisation der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke
Inhalt
ArbGOrgG
Text gilt ab: 17.01.2018
Fassung: 12.06.1973
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Art. 1
Organisation der Gerichte
Die Namen und Sitze der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke sind in Bayern nach der Anlage bestimmt.