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Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 05.12.2005
§ 3
Fachaufsicht und Delegationsmöglichkeit
(1) 1Soweit eine Behörde der Unterstufe außerhalb des Regierungsbezirks, in dem ihr Amtssitz liegt, tätig wird, steht sie unter der Fachaufsicht der örtlich zuständigen Regierung. 2 § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben für einzelne Straßenabschnitte sowie einzelne Projekte und Maßnahmen kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) abweichend von den Anlagen ganz oder teilweise auf eine andere Baubehörde übertragen.
(3) Einzelne Projekte und Maßnahmen zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen, die sich auf Kleine Baumaßnahmen und den Bauunterhalt beschränken, kann das Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abweichend von § 2 Abs. 1 auf eine andere staatliche Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration auf deren Antrag übertragen.