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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 23
Beamte
(1) 1Beamte des Freistaates Bayern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben für die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, den Bayerischen Versicherungsverband oder die Bayerische Beamtenkrankenkasse wahrnehmen, werden zur weiteren unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihrer Zustimmung zu einer Anstalt im Sinn des Art. 3 beurlaubt. 2Dienststelle dieser Beamten ist die Regierung von Oberbayern; sie ist insoweit als Behörde Funktionsnachfolgerin der Behörde „Bayerische Versicherungskammer“ im Sinn von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen. 3Den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, der Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen trägt die nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts. 4Das gleiche gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen.
(2) Für nicht nach Absatz 1 Satz 1 beurlaubte Beamte, die anderweitig verwendet werden, erstattet die nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts die künftigen Versorgungsbezüge und sonstigen Leistungen des Freistaates Bayern anteilig in sinngemäßer Anwendung des Art. 145 des Bayerischen Beamtengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
(3) Die Planstellen der Beamten im Sinn des Absatzes 2 werden für die Dauer der Verwendung dieser Beamten im Staatsdienst zur aufnehmenden Verwaltung umgesetzt.