Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 21
Errichtung
(1) 1Die Staatsregierung errichtet eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die insbesondere Beteiligungen an Unternehmen halten und diesen Unternehmen Personal zur Verfügung stellen kann. 2Sie kann den Namen „Bayerische Versicherungskammer“ allein oder in ähnlicher Zusammensetzung führen. 3Der Anstalt können zur gemeinsamen Wahrnehmung Aufgaben, die mehrere oder alle Unternehmen nach Satz 1 betreffen, insbesondere Aufgaben der Unternehmensführung und -steuerung übertragen werden. 4Durch Rechtsverordnung errichtet die Staatsregierung die Anstalt, setzt ihre Aufgaben fest und regelt ihre Rechtsverhältnisse. 5Sitz und Geschäftsgebiet der Anstalt werden in der Satzung bestimmt.
(2) 1Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung kann bestimmt werden, daß die nach Absatz 1 errichtete Anstalt oder eine neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts als Erstversicherer einzelne Kommunalversicherungszweige betreiben kann. 2Für die neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts gelten Absatz 1 Sätze 4 und 5 und Art. 19 Abs. 2 entsprechend.