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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996
Art. 17
Schienennahverkehrsplan
(1) 1Die Vorgaben für die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs sowie der dafür zur Verfügung stehende Finanzrahmen werden in einem Schienennahverkehrsplan festgelegt. 2Der Schienennahverkehrsplan wird vom Staatsministerium erstellt, von der Staatsregierung beschlossen und ist alle zwei Jahre fortzuschreiben. 3Dem Landtag ist Bericht zu erstatten.
(2) Der Schienennahverkehrsplan enthält
1.
eine Darstellung des Ist-Zustands des Schienenpersonennahverkehrs und der Vernetzung des Schienenpersonennahverkehrs mit dem Schienenpersonenfernverkehr,
2.
Zielvorgaben für die künftige Erschließung des Staatsgebiets mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen, für Verbesserungen des Schienenpersonennahverkehrs durch kürzere Fahrzeiten und verbesserte Fahrplanangebote sowie für eine dichtere Vernetzung des Schienenpersonennahverkehrs mit dem allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und mit dem Schienenpersonenfernverkehr,
3.
eine Analyse festgestellter Schwachstellen und Vorschläge für deren Beseitigung,
4.
verkehrliche Forderungen und Vorstellungen für eine verbesserte Infrastruktur im Bereich des Fahrwegs und der Schnittstellen zwischen SPNV, ÖPNV und den verschiedenen Formen des Individualverkehrs sowie für Ausbaumaßnahmen, die von der Deutschen Bahn AG, den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und anderen Trägern des Schienennetzes erwartet werden.
(3) 1Im Schienennahverkehrsplan werden die für die Abdeckung des Defizits im Schienenpersonennahverkehr und für andere Maßnahmen zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung stehenden jährlichen Finanzmittel festgelegt. 2Dabei ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang Finanzmittel nach § 5 RegG für Investitionsvorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden sollen.