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NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
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Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens
(Notarverordnung – NotV)
Vom 10. Februar 2000
(GVBl. S. 60)
BayRS 303-1-3-J

Vollzitat nach RedR: Notarverordnung (NotV) vom 10. Februar 2000 (GVBl. S. 60, BayRS 303-1-3-J), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. S. 745) geändert worden ist
Auf Grund von § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4, §§ 112, 113 Abs. 4 der Bundesnotarordnung – BNotO – (BGBl III 303-1), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3836), sowie § 54b Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl I S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585), in Verbindung mit § 3 Nrn. 1 bis 6 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 339, BayRS 303-1-2-J), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1
Landesnotarkammer
(1) Die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg bilden den Bezirk einer Notarkammer.
(2) 1Die Notarkammer führt die Bezeichnung „Landesnotarkammer Bayern“. 2Sie hat ihren Sitz in München.
§ 2
Gerichtsbarkeit für Notare
1Für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg werden die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen. 2Die örtliche Zuständigkeit nach § 111a Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) wird für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg dem Oberlandesgericht München zugewiesen.
§ 3
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
(1) 1Verbinden sich Notare zur gemeinsamen Berufsausübung oder unterhalten sie gemeinsame Geschäftsräume, so haben sie ihre Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln. 2Die Vereinbarung sowie jede Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Zuständig für die Genehmigung ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die beteiligten Notare ihren Amtssitz haben. 2Vor der Entscheidung ist die Landesnotarkammer Bayern (Landesnotarkammer) anzuhören.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
ein Notar sich mit mehr als einem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit mehr als einem Notar gemeinsame Geschäftsräume unterhalten will,
2.
der Inhalt der zwischen den Notaren getroffenen Vereinbarung mit den Richtlinien der Landesnotarkammer nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BNotO nicht vereinbar ist oder
3.
der Genehmigung in anderer Weise Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege entgegenstehen; dies sind insbesondere
a)
die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Bestellung von Notaren und deren Amtssitzverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 12, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
b)
die Grundsätze der persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsführung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 9 Abs. 3 BNotO) sowie
c)
die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (§ 4 BNotO).
(4) 1Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. 3Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf unberührt.
§ 4
Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Notardienstes
(1) Die Dauer einer Amtsniederlegung nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO wird im Umfang von 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auf die bisherige Amtstätigkeit als Notar angerechnet.
(2) Die nach Absatz 1 anrechenbaren Zeiten sind um all diejenigen zu vermindern, die bereits nach § 17 Abs. 3 auf die Dauer des Anwärterdienstes des Notars angerechnet wurden.
(3) Die Landesnotarkammer Bayern vollzieht die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2.
§ 5
Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
Von den Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden übertragen:
1.
auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte
a)
die Erteilung der Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer (§ 19a Abs. 6 BNotO),
b)
die Entlassung eines Notars aus dem Amt (§ 48 BNotO),
c)
die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen, sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis zur Führung dieser Bezeichnung (§ 52 Abs. 2 und 3 BNotO),
2.
auf den Generalstaatsanwalt in München die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage; nach Übernahme eines gegen den Notar eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist der Generalstaatsanwalt ferner befugt, selbständig Ermittlungen anzustellen und das Verfahren auch durch Einstellungs- bzw. Disziplinarverfügung zu erledigen.
3.
auf den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Ernennung der Beisitzer nach Maßgabe des § 6 (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO), der Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines Beisitzers (§ 104 Abs. 1a Satz 3 BNotO), der Antrag auf Amtsenthebung eines Beisitzers (§ 104 Abs. 2 Satz 1 BNotO) sowie die Entlassung eines Beisitzers auf Antrag (§ 104 Abs. 3 BNotO).
4.
auf die Präsidenten der Landgerichte
a)
die Übertragung der Verwahrung der Akten und Bücher eines Notars sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden nach dem Erlöschen seines Amts oder der Verlegung seines Amtssitzes (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
b)
die Erteilung der Genehmigung in den Fällen, in denen ein Notar, der bereits am Amtssitz eines ausgeschiedenen Notars ansässig ist, seine Geschäftsstelle in Räume dieses Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BNotO),
c)
die Bestellung eines Notariatsverwalters und der Widerruf dieser Bestellung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
d)
die Mitteilung der Beendigung des Amts eines Notariatsverwalters (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
§ 6
Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht
1Bei der Ernennung von Notaren zum Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Notare in den drei Oberlandesgerichtsbezirken zu achten. 2Die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
§ 7
Höchstbetrag der Gruppenanschlussversicherung
Bei der Gruppenanschlussversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO darf die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen auf 42 Millionen Euro begrenzt werden.

Zweiter Teil Beschäftigung juristischer Mitarbeiter

§ 8
Genehmigungsvorbehalt
(1) 1Ein Notar darf Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer Mitarbeiter) nur beschäftigen, wenn dies der Präsident des Oberlandesgerichts genehmigt hat. 2Gleiches gilt für die Änderung der Bedingungen, unter denen ein juristischer Mitarbeiter beschäftigt werden soll.
(2) Vor einer Entscheidung sind die Landesnotarkammer und die Notarkasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – in München (Notarkasse) zu hören.
§ 9
Genehmigung
(1) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung des Notars nicht gefährdet und ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. 2Die persönliche Amtsausübung ist in der Regel gefährdet, wenn der Notar mehr als einen juristischen Mitarbeiter beschäftigt. 3Sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege sind insbesondere
1.
die Ausbildung und Beschäftigung der im Anwärterdienst Bayerns befindlichen Notarassessoren und ihre Bestellung zum Notar,
2.
die Ausbildung und Beschäftigung der im Dienste der Notarkasse zur Verwendung an den einzelnen Notarstellen befindlichen Angestellten einschließlich der Anwärter,
3.
die Vermeidung des Anscheins einer gemeinschaftlichen Berufsausübung entgegen der Beschränkung des § 9 Abs. 1 BNotO,
4.
die ausreichende Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit Notaren (§ 4 BNotO).
(2) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn
1.
der juristische Mitarbeiter neben der Beschäftigung beim Notar den Beruf des Rechtsanwalts, Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers ausübt oder hierfür eine berufsrechtliche Zulassung besitzt oder
2.
durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die Ausbildung der im Anwärterdienst des Landes befindlichen Notarassessoren oder deren Bestellung zum Notar beeinträchtigt werden oder
3.
durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die Ausbildung oder Beschäftigung der im Dienste der Notarkasse zur Verwendung an den einzelnen Notarstellen befindlichen Angestellten oder Anwärter beeinträchtigt werden oder
4.
die ausreichende Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit Notaren gefährdet wird oder
5.
in der Person des juristischen Mitarbeiters Umstände vorliegen, die mit der Beschäftigung beim Notar unvereinbar sind.
(3) Die Genehmigung beinhaltet das Verbot einer Vertretung des Notars sowie anderer Notare durch den juristischen Mitarbeiter, soweit nicht die Belange einer geordneten Rechtspflege im Einzelfall die Bestellung zum Vertreter gebieten.
(4) 1Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. 3Die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme oder den Widerruf bleiben im Übrigen unberührt.
§ 10
Ziel des Anwärterdienstes
Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.
§ 11
Inhalt der Ausbildung
(1) 1Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden, wobei auf die dem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. 2Der Notarassessor ist bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, beim Verkehr mit den Parteien zuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und sonstigen Dienststellen zu üben. 3Er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten des Notars unterwiesen und mit der Leitung und Organisation einer Notarstelle vertraut gemacht werden.
(2) 1Der Notarassessor ist über das Standesrecht und die Pflichten eines Notars gegenüber der Landesnotarkammer und der Notarkasse zu unterrichten. 2Die Landesnotarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen zu halten.
(3) Zur selbständigen Erledigung können dem Notarassessor Verwahrungsgeschäfte, die Anfertigung von Urkundsentwürfen, die selbständige Beratung von Rechtsuchenden, die Vertretung der Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit kein Anwaltszwang besteht, sowie Schlichtungstätigkeiten übertragen werden, soweit es sich bei diesen Tätigkeiten um Amtstätigkeiten nach den §§ 23, 24 BNotO handelt.
(4) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden.
§ 12
Durchführung der Ausbildung
(1) 1In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll der Notarassessor wenigstens zwei Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitz sich nicht am gleichen Ort befindet und deren Ämter möglichst eine verschiedene Struktur aufweisen sollen. 2Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern. 3Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Ausbildungskurse zu besuchen.
(2) Für die Überweisung eines Notarassessors an einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind.
§ 13
Beurteilung
(1) Der Notarassessor ist zu beurteilen
1.
nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit zu den Stichtagen 1. März oder 1. September,
2.
auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz.
(2) 1Die Beurteilung des Notarassessors erstellt der im Zeitpunkt der Beurteilung aufsichtführende Präsident des Landgerichts. 2Bei einer Abordnung erstellt der Präsident des Landgerichts die Beurteilung, in dessen Bezirk die Notarstelle oder Dienststelle liegt, welcher der Notarassessor zugewiesen ist. 3Jeder Notar, bei dem ein Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. 4Eine Abschrift des Beurteilungsbeitrags ist der Landesnotarkammer zu übersenden. 5War der Notarassessor bei der Landesnotarkammer oder bei der Notarkasse länger als drei Monate tätig, so erstellt die Landesnotarkammer oder die Notarkasse einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. 6Die Landesnotarkammer fasst sämtliche Beurteilungsbeiträge zu einem einheitlichen Beurteilungsbeitrag zusammen.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen sollen die Leistung des Notarassessors im Vergleich zu der anderer Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen schließen mit einer Feststellung darüber, ob sich der Notarassessor bewährt hat und er für die Bestellung zum Notar geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.
(5) 1Die durch den Präsidenten des Landgerichts erstellte Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2Eine Abschrift der überprüften Beurteilung wird der Landesnotarkammer zu deren Personalakten übersandt. 3Vor der Überprüfung eröffnet der Präsident des Landgerichts dem Notarassessor die Beurteilung durch Aushändigung eines Abdrucks. 4Art. 61 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes gilt entsprechend.
§ 14
Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
(1) 1Wird ein Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, so hat er dies dem Notar, bei dem er beschäftigt ist, unverzüglich anzuzeigen. 2Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, so unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 BNotO, die Landesnotarkammer über Beginn und Ende der Krankheit. 3Der in den Standesorganisationen oder in der Verwaltung der Notarkasse beschäftigte Notarassessor unterrichtet die betreffende Dienststelle.
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 berichtet der Notar bei mehr als dreitägiger Dauer der Krankheit der Landesnotarkammer; er zeigt ihr auch die Wiederaufnahme des Dienstes an. 2Die Landesnotarkammer berichtet dem Staatsministerium der Justiz bei der Bewerbung des Notarassessors um eine freie Notarstelle, wenn sich aus der Dauer oder Art der Krankheiten des Notarassessors Bedenken gegen seine körperliche Tauglichkeit oder die Erfüllung der Mindestanwärterdienstzeit des § 7 Abs. 1 BNotO ergeben.
(3) Der Notar, bei dem der Notarassessor beschäftigt ist, die Landesnotarkammer und die Notarkasse können zum Nachweis einer Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich erscheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
§ 15
Urlaub und Arbeitszeit
(1) 1Der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter auf Probe. 2Den Erholungsurlaub erteilt der ausbildende Notar auf Antrag des Notarassessors; wenn er einem Antrag nicht entsprechen will, hat er ihn der Landesnotarkammer zur Entscheidung vorzulegen.
(2) 1Elternzeit und familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) werden entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. 2Das Urlaubsgesuch ist über den ausbildenden Notar an die Landesnotarkammer zu richten, die hierüber zu entscheiden hat.
(3) 1Urlaub aus wichtigem Grund kann entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden, soweit dem nicht die Besonderheiten des Anwärterdienstes und die Ausbildung der Notarassessoren entgegenstehen und keine abweichenden Regelungen bestehen. 2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1Eine Dienstbefreiung kann nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen bewilligt werden. 2Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Hinsichtlich der Arbeitszeit des Notarassessors gelten die Bestimmungen der Bayerischen Arbeitszeitverordnung entsprechend.
§ 16
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Notarassessor ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) 1Über den Antrag entscheidet die Landesnotarkammer. 2Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf Verlängerung sollen spätestens sechs Monate vor Antritt beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden.
(3) 1Die Landesnotarkammer kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare sowie der Verwaltung freier Notarstellen dies erfordern. 2Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Notarassessor die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 17
Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes
(1) 1Zeiten, in denen der Notarassessor in den Standesorganisationen einschließlich der Verwaltung der Notarkasse tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. 2Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 10) dient. 3Der Notarassessor soll jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notaren ableisten.
(2) 1Die Zeiten, in denen ein Notarassessor Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat, können bei seiner Bestellung zum Notar entsprechend den für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Regelungen bis zur für den Notarassessor bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer berücksichtigt werden. 2Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten werden auf Antrag behandelt wie Notarassessoren des Einstellungstermins, dem sie angehören würden, wenn sie diese Wehr- oder Ersatzdienstzeiten nicht abgeleistet hätten, sofern das in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielte Ergebnis auch in diesem Termin zur Einstellung ausgereicht hätte; andernfalls erfolgt die Vorstufung nur bis zu dem nachfolgend frühesten Einstellungstermin, in dem diese Voraussetzung vorgelegen hätte. 3Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der Landesnotarkammer innerhalb eines Jahres nach der Ernennung zum Notarassessor einzureichen. 4Der Antrag ist unwiderruflich.
(3) Wird während des Anwärterdienstes Elternzeit oder eine familienpolitische Beurlaubung in Anspruch genommen, so wird die Zeit der Beurlaubung im Umfang von 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet.
(4) Sonstiger Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist und auch dienstlichen Interessen dient (§ 13 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung), kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
(5) 1Während des Anwärterdienstes eintretende Zeiten eines Beschäftigungsverbots werden nach den für Beamtinnen des Freistaates Bayern geltenden Mutterschutzvorschriften auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. 2Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden bis zu 30 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor den nach § 14 Abs. 3 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. 3Über eine weitergehende Anrechnung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
(6) Die in § 7 Abs. 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit von drei Jahren soll durch Anrechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht verkürzt werden.
(7) Die Landesnotarkammer vollzieht die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6.
(8) 1Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 16 wird im Umfang der verminderten regelmäßig geleisteten Arbeitszeit als Dienstzeit angerechnet, soweit nicht der Notarassessor einen dreijährigen Anwärterdienst, sei es in Vollzeit oder in der entsprechend der verminderten Arbeitszeit angerechneten Teilzeit, abgeleistet hat. 2Im Übrigen wird sie in gleicher Weise wie eine Vollzeitbeschäftigung auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet.
(9) Liegen nach den Absätzen 1 bis 8 nicht oder beschränkt anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten oder nicht anrechnungsfähiger Urlaub vor, so kann die Landesnotarkammer verfügen, dass der Notarassessor bei der Bewerbung um eine Notarstelle hinsichtlich des Einstellungstermins den Notarassessoren gleichzustellen ist, die unter Berücksichtigung der nicht angerechneten Zeiten eine vergleichbare Dauer des Anwärterdienstes aufweisen.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 17a
Übergangsvorschriften
1Für Verfahren nach § 2 Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig. 2Insoweit finden § 3 Nr. 3 und § 4 in ihrer am 31. Januar 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 18
Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
München, den 10. Februar 2000
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Manfred Weiß, Staatsminister