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Notenwechsel zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zu Art. 5 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924
Vom 1./5. März 1980
(GVBl. S. 150)
BayRS 01-5-6-WK
Vollzitat nach RedR: Notenwechsel zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zu Art. 5 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924 vom 1. und 5. März 1980 (GVBl. S. 150, BayRS 01-5-6-WK)
Der Bayerische Ministerpräsident
München, den 1. März 1980
Exzellenz,
Hochwürdigster Herr Nuntius!
Unter Bezugnahme auf Art. 5 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7. Juli 1978, sowie auf den vorausgegangenen Schriftwechsel beehre ich mich, im Namen der Bayerischen Staatsregierung und mit Zustimmung des Bayerischen Landtags an Eure Exzellenz die Bitte zu richten, der Bayerischen Staatsregierung zu folgenden Feststellungen das Einverständnis des Heiligen Stuhls bestätigen zu wollen:
“Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sich die in Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 7. Juli 1978, vereinbarte Gewährleistung mit Wirkung vom 1. April 1980 auf die Einrichtung und den Betrieb einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Bezeichnung Universität bezieht. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien im Vollzug des Art. 5 des Bayerischen Konkordats davon aus, daß in dieser Bestimmung vom gleichen Zeitpunkt an der Begriff „Kirchliche Gesamthochschule“ durch den Begriff „Katholische Universität in kirchlicher Trägerschaft“ ersetzt wird.
Im übrigen bleibt Art. 5 des Bayerischen Konkordats, das Schlu6protokoll zu Art. 5 §§ 1 bis 5 des Bayerischen Konkordats sowie der Notenwechsel vom 7. Juli 1978 unberührt.“
Genehmigen Sie, Hochwürdigster Herr Nuntius, die Versicherung meiner ganz vorzüglichen Hochachtung
Franz Josef Strauß
Seiner Exzellenz
dem Hochwürdigsten Herrn
Erzbischof Guido Dei Mestri
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Bonn
Bonn, den 5. März 1980
Exzellenz!
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident!
Unter Bezugnahme auf Art. 5 des Konkordates zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7. Juli 1978, sowie auf den vorausgegangenen Schriftwechsel beehre ich mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis des Heiligen Stuhles zu folgenden, in Ihrer Note vom 1. März d. J. enthaltenen Feststellungen, zu bestätigen:
“Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sich die in Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 7. Juli 1978, vereinbarte Gewährleistung mit Wirkung vom 1. April 1980 auf die Einrichtung und den Betrieb einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Bezeichnung Universität bezieht. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien im Vollzug des Art. 5 des Bayerischen Konkordats davon aus, daß in dieser Bestimmung vom gleichen Zeitpunkt an der Begriff „Kirchliche Gesamthochschule“ durch den Begriff „Katholische Universität in kirchlicher Trägerschaft“ ersetzt wird.
Im übrigen bleibt Art. 5 des Bayerischen Konkordats, das Schlu6protokoll zu Art. 5 §§ 1 bis 5 des Bayerischen Konkordats sowie der Notenwechsel vom 7. Juli 1978 unberührt.“
Der Heilige Stuhl wird diese einvernehmlichen Feststellungen durch die kirchenrechtliche Anerkennung des Namens „Katholische Universität Eichstätt“ seitens der zuständigen Kongregation für das katholische Bildungswesen bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, die Versicherung meiner ganz vorzüglichen Hochachtung.
Guido Del Mestri
Apostolischer Nuntius
Seiner Exzellenz
dem Herrn Ministerpräsidenten
des Freistaates Bayern
Dr. h. c. Franz Josef Strauß
München