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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 22.01.1986
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Vom 22. Januar/6. Februar 1986[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung vom 22. Januar 1986 (GVBl. S. 234, 335, BayRS 01-8-2-I), der zuletzt durch Art. 1 des Staatsvertrags vom 8. April 2022 (GVBl. S. 658, 724) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen in Ergänzung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (BayRS 763-10-I, BayGVBl 1979 S. 89, Nieders. GVBl 1979 S. 280) nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 6.2.1986 (GVBl S. 234);
Niedersachsen: G v. 7.5.1986 (Nds. GVBl. S. 130).