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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung Vom 22. Januar/6. Februar 1986 (Art. 1–4)
Art. 1 Mitgliedschaft
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2a Übergangsbestimmungen
Art. 3 Kündigung des Staatsvertrags
Art. 4 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 22.01.1986
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Art. 4
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.