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AVBayNatSchG
Text gilt ab: 01.12.2020
Fassung: 18.07.2000
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Anlage Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß § 2 Abs. 2
Erhöhte Anforderungen an die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
Höchstbeträge für die Ausgleichszahlung
Verbot oder Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln, mineralischen oder organischen Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
bis zu 250 Euro/ha/Jahr, bei naturschutzfachlich besonders vordringlichen Zielen bis zu 350 Euro/ha/Jahr
Einschränkungen der Bewirtschaftung von Wiesen für die Zeit vom 15. März bis

14. Juni
bis zu 100 Euro/ha/Jahr
30. Juni
bis zu 125 Euro/ha/Jahr
31. August
eines Jahres
bis zu 175 Euro/ha/Jahr
Einschränkungen der Intensität oder des Zeitraums der Beweidung
bis zu 120 Euro/ha/Jahr
Verbot oder Einschränkung des Einbringens von mineralischen oder organischen Düngemitteln, Kalk oder chemischen Mitteln in fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder Stillgewässer
bis zu 125 Euro/ha Gewässerfläche/Jahr
Einschränkungen der Besatzmöglichkeiten für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder sonstige Gewässer
bis zu 150 Euro/ha Gewässerfläche/Jahr
Einschränkungen von Entlandungsmaßnahmen bei fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen; ein Ausgleich ist nur für den Teil der nicht-entlandbaren Flächen zu leisten, der 20 v.H. der gesamten Teichfläche überschreitet.
bis zu 275 Euro/ha Teichfläche/Jahr
Einschränkungen der Bewirtschaftung von Teichen, z.B. beim Bespannen und Abfischen oder bei der Fütterung
bis zu 375 Euro/ha/Jahr
Einschränkungen in der Hiebsart auf Waldflächen
15 bis 50 Euro/ha/Jahr
Einschränkungen in der Baumartenwahl
bis 550 Euro/ha/Jahr
Einschränkungen im Waldaufbau
25 bis 350 Euro/ha/Jahr
Verbot der Düngung oder Kalkung auf Waldflächen
40 Euro/ha/Jahr1
Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf Waldflächen
15 Euro/ha/Jahr2
Verbot der Nutzung von Totholz-, Horst- oder Höhlenbäumen
25 bis 200 Euro/Efm o.R.3
Erhöhter Arbeits- und Maschineneinsatz in Folge der genannten Verbote oder Einschränkungen
bis zu 450 Euro/ha/Jahr auf Grünland
bis zu 35 Euro/ha/Jahr auf Waldflächen
bis zu 75 Euro/ha/Jahr in fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen oder sonstigen Gewässern

1 [Amtl. Anm.:] nur bei düngungsnotwendigen oder kalkungsnotwendigen Standorten
2 [Amtl. Anm.:] im Einzelfall bei bestandsbedrohenden Kalamitäten Ausgleich des Bestandswerts, soweit nicht Art. 36 BayNatSchG
3 [Amtl. Anm.:] Wertrahmen nur für Stämme durchschnittlicher Qualität (B/C-Stämme). Bei Anteilen höherwertiger oder geringerwertiger Sortimente (Stammholzgüteklasse A bzw. C und D HKS) nach gesonderter Wertermittlung.