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AVBayNatSchG
Text gilt ab: 01.12.2020
Fassung: 18.07.2000
§ 5
Walzen von Grünlandflächen
(1) 1Die Regierungen können von Amts wegen gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 1 und 3 BayNatSchG durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten, solange nach den aktuellen Witterungsprognosen dort überwiegend
1.
das landwirtschaftlich genutzte Grünland bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis insbesondere aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen nicht vor dem 15. März gewalzt werden kann und
2.
in den Wiesenbrütergebieten die Hauptbrutzeit der Wiesenbrüter noch nicht begonnen hat.
2In der Allgemeinverfügung wird jeweils ein Datum bestimmt, ab dem das Walzen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG im betreffenden Kalenderjahr und Gebiet verboten ist. 3Die Allgemeinverfügung ist ortsüblich zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu machen.
(2) 1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft teilt den Regierungen auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes möglichst frühzeitig mit, in welchen Gebieten die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im jeweiligen Kalenderjahr gegeben sind. 2Sie sind insbesondere solange gegeben, als eine nutzbare Feldkapazität von mehr als 80 % besteht.
(3) Den im jeweiligen Kalenderjahr gebietsbezogen zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrütergebieten teilt das Landesamt für Umwelt den Regierungen möglichst frühzeitig mit.