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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 50
Bayerischer Naturschutzfonds
(1) Unter dem Namen „Bayerischer Naturschutzfonds“ besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
(2) 1Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. 2Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
1.
Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
2.
Förderung von Maßnahmen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und Abwicklung,
3.
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Umsetzung der gemeindlichen Landschaftsplanung,
4.
Förderung der Pacht, des Erwerbs und der sonstigen zivilrechtlichen Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Gebietskörperschaften und Organisationen, die sich satzungsgemäß überwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen,
5.
Pacht, Erwerb und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
6.
Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG,
7.
Mitwirkung bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen und deren Bevorratung.
3Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen. 4Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
2.
Zuwendungen,
3.
Erträgnissen von Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Sammlungen,
4.
Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG,
5.
Aufwendungsersatz für Leistungen nach Abs. 2 Nr. 7.
(4) Der Freistaat Bayern bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.
(5) 1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. 2Der Stiftungsrat besteht aus
1.
dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragten als Vorsitzenden,
2.
dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit des Landtags,
3.
je einem Vertreter der Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr, der Finanzen und für Heimat sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
4.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
einem Vertreter der bayerischen Landschaftspflegeverbände,
6.
drei vom Naturschutzbeirat beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz aus seiner Mitte zu wählenden Vertretern.
3Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nrn. 4 und 5 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Bereichs durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz. 4Stellvertreter können benannt werden. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6Der Vorstand wird vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.
(6) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Satzung, bezüglich der Grundausstattung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.