Inhalt
    
    
            
              Art. 45
               Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen 
              
             
             1Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. 2Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.