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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 2
Alpenschutz
(abweichend von § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)
1Die bayerischen Alpen sind mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten. 2Der Freistaat Bayern kommt dieser Verpflichtung auch durch den Vollzug verbindlicher internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nach.