Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2000
§ 8
Sitzungsgeld
1Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Mitglieder des Präsidiums ein Sitzungsgeld festsetzen.