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Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 14.12.2000
§ 6
Direktor
(1) 1Der Direktor wird vom Staatsminister auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. 2Die Stelle des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.
(2) Das Präsidium ist im Falle einer Abberufung des Direktors zu hören.
(3) 1Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums und vertritt die Akademie nach außen. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Akademie. 3Er bewirtschaftet die zugewiesenen Haushaltsmittel.
(4) 1Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte der Akademie. 2Er verpflichtet die nebenamtlichen Dozenten der Akademie. 3Das Präsidium kann dem Direktor weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. 4Das Präsidium kann für die Tätigkeit des Direktors Richtlinien aufstellen.