Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot
1.
des § 9 Abs. 1 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
2.
des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
3.
des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen,
4.
des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen
zuwiderhandelt.