Inhalt
§ 9
Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst
(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden
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bei Gutachtertätigkeiten,
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bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
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bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 10 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird. 2Die Vergütung ist nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. 3Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten dürfen Vergütungen nach Abs. 1 den am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres in Anlage 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) geltenden höchsten Stundensatz für Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes, multipliziert mit dem Faktor 300, nicht übersteigen.