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Text gilt ab: 01.04.1988
Fassung: 08.03.1988
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Verordnung über den „Naturpark Steigerwald“
Vom 8. März 1988
(GVBl. S. 95)
BayRS 791-5-7-U
[Stand: 1.9.1998[1]]

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den „Naturpark Steigerwald“ vom 8. März 1988 (GVBl. S. 95, BayRS 791-5-7-U)
Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

[1] Vor dem 1.9.1998 erlassene Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten gem. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG (inhaltsgleich mit Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1973 idF des G v. 10.7.1998, GVBl. S. 403) „hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter“. Seither erlassene Änderungen durch die nach Art. 51 BayNatSchG bzw. Art. 45 BayNatSchG 1973 zuständigen Stellen sind im nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut nicht dokumentiert.
Die aktuell gemeldeten Grenzen der Naturparke und der Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Naturparke (ehemalige Schutzzonen) sind in der Fachdatenbank BayernAtlas unter Beachtung der jeweiligen Nutzungsbedingungen unter https://v.bayern.de/fQ88J für jedermann einsehbar.
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Das Gebiet des Steigerwalds in den Landkreisen Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Schweinfurt, Erlangen-Höchstadt, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 128 000 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Steigerwald“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Steigerwald e. V.“ mit Sitz in Ebrach.
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(2) 1Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Ober-, Mittel- und Unterfranken als höheren Naturschutzbehörden und bei den Landratsämtern Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Schweinfurt, Erlangen-Höchstadt, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3
Schutzzone
(1) 1Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Die Schutzzone umfaßt die Bereiche, die in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt sind.
(2) 1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs.
§ 4
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1.
das Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen,
2.
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
3.
in der Schutzzone
a)
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
b)
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den Steigerwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren,
c)
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.
§ 5
Besondere Vorschriften
1Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. 2Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.
§ 6
Verbote
In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.
§ 7
Erlaubnis
(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
1.
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
a)
Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
b)
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
c)
wesentliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oder in sonstiger Weise,
2.
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Seilbahnen, Skilifte, Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nichtortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und sonstigen Feldfrüchten und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen),
5.
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen, Verlandungsbereiche von Gewässern, Quellbereiche oder Auebödenbereiche, insbesondere feuchte Wirtschaftswiesen oder -weiden sowie regelmäßig überschwemmte Auwälder, durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen, umzubrechen oder durch sonstige Maßnahmen nachhaltig zu verändern,
6.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
7.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes oder Felsblöcke zu beseitigen,
8.
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung),
9.
außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden,
10.
außerhalb von Flugplätzen mit Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen oder Flugmodelle zu betreiben,
11.
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen (ausgenommen Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegemarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird).
(2) Unberührt bleibt die Erlaubnispflicht für verändernde Maßnahmen bei Naß- und Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die zuständige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Fachbehörde ist zu beteiligen, soweit, ihre Belange berührt sind.
§ 8
Ausnahmen
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 5,
2.
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden oder dichten Belag,
3.
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten (§ 2 Abs. 1 und 2) gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei einschließlich des Jagd- und Fischereischutzes,
5.
Maßnahmen, die nach Art. 4 des Denkmalschutzgesetzes geboten sind, um Baudenkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln oder vor Gefährdung zu schützen,
6.
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufer und Deiche sowie Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
7.
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
8.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 9
Befreiung
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von mindestens regionaler Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 für Freileitungen ab 110 Kilovolt sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle von überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde.
(3) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.
§ 11
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
1.
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthält (Einrichtungsplan), sie durchzuführen und bei Bedarf fortzuschreiben,
2.
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
3.
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit zu bewahren,
4.
die Erholung im Naturpark zu fördern,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Befreiung nach § 9 nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
München, den 8. März 1988
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Alfred Dick, Staatsminister
Anlage
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