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Text gilt ab: 01.04.1988
Fassung: 08.03.1988
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(2) 1Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Ober-, Mittel- und Unterfranken als höheren Naturschutzbehörden und bei den Landratsämtern Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Schweinfurt, Erlangen-Höchstadt, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.