Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1988
Fassung: 08.03.1988
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Das Gebiet des Steigerwalds in den Landkreisen Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Schweinfurt, Erlangen-Höchstadt, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 128 000 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Steigerwald“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Steigerwald e. V.“ mit Sitz in Ebrach.