Inhalt
    
    
        
          § 11
           Aufgaben des Naturparkträgers 
          
         
        Der Träger des Naturparks hat insbesondere
        
          - 1.
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            eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthält (Einrichtungsplan), sie durchzuführen und bei Bedarf fortzuschreiben, 
- 2.
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            Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern, 
- 3.
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            das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit zu bewahren, 
- 4.
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            die Erholung im Naturpark zu fördern, 
- 5.
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            die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.