Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ Vom 28. Juli 1982 GVBl. S. 604 BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)
§ 1 Schutzgegenstand
§ 2 Naturparkgrenzen
§ 3 Einteilung des Gebiets
§ 4 Schutzzweck
§ 5 Besondere Vorschriften
§ 6 Verbote
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Ausnahmen
§ 9 Befreiung
§ 10 Zuständigkeiten
§ 11 Pflege- und Entwicklungsplan
§ 12 Aufgaben des Naturparkträgers
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Übersichtskarte
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.1996
Fassung: 28.07.1982
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 6
Verbote
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.