Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1996
Fassung: 28.07.1982
§ 11
Pflege- und Entwicklungsplan
Für das gesamte Gebiet des Naturparkes ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebietes und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Pflege- und Entwicklungsplan).