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MüFwAlV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.05.2014
§ 3
Qualifikation der Disponenten
(1) Für die Disponentinnen und Disponenten der Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München gelten die Anforderungen für die Disponentinnen und Disponenten Integrierter Leitstellen entsprechend.
(2) Der Landkreis München hat als Betreiber der Feuerwehreinsatzzentrale für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponentinnen und Disponenten zu sorgen.