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MüFwAlV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.05.2014
§ 1
Zuständigkeit für die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München
(1) Die vom Landkreis München betriebene Feuerwehreinsatzzentrale alarmiert die Feuerwehren der Gemeinden des Landkreises München, vom Landkreis München nach Art. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) beschaffte überörtlich erforderliche Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen einschließlich der Regieeinheiten des Katastrophenschutzes, die Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks, Ortsverband München-Land, sowie die Werkfeuerwehren von Betrieben und Einrichtungen im Landkreis München, soweit sie nach Art. 15 Abs. 7 Satz 1 BayFwG außerhalb ihres Betriebs bzw. ihrer Einrichtung Hilfe leisten.
(2) Notwendige Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung nach Art. 2 Abs. 2 ILSG aus dem Gebiet des Landkreises München sind an die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München als zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten.
(3) Soweit die Erledigung der Aufgabe nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird, kann die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München mit Zustimmung des Rettungszweckverbands München an der Alarmierung der örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis München mitwirken und die Benachrichtigung von Kräften zur psychosozialen Betreuung übernehmen, die von den in Abs. 1 genannten Feuerwehren und Einheiten gestellt werden.