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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 5
Mittelstandsfreundliche Rechtsvorschriften
1Bei Erlass und Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. 2Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, abgebaut oder vermieden werden. 3Den Mittelstand belastende Vorschriften sind regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung zu prüfen. 4Soweit möglich, sind mittelständische Betriebe durch die Einführung von Kleinbetriebsregelungen von unzumutbaren Belastungen freizustellen.