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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 23
Zuständigkeiten
1Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, soweit für einzelne Aufgabenbereiche nicht andere Staatsministerien zuständig sind. 2Vorschriften über die Beteiligung anderer Behörden bleiben unberührt.