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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 19
Mittelstandsbericht
Die Staatsregierung erstattet in angemessenen Zeitabständen, mindestens alle fünf Jahre, dem Landtag einen Bericht über die Lage der mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe in Bayern.