Inhalt
(1) 1Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes. 2Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.
(3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.