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MaxOStat
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 02.05.1980
§ 2
Ordensbeirat
(1) 1Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). 2Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG.
(2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.
(3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.