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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 18.03.1980
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Gesetz über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst
Vom 18. März 1980
(BayRS II S. 177)
BayRS 1132-4-S

Vollzitat nach RedR: Gesetz über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-4-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 12 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist
Art. 1
1In Fortsetzung alter bayerischer Tradition wird der Bayerische Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst geschaffen. 2Mit ihm sollen herausragende Leistungen auf den Gebieten von Wissenschaft und Kunst ausgezeichnet werden.
Art. 2
(1) 1Ausgezeichnet werden vorzugsweise deutsche Wissenschaftler und Künstler. 2Der Orden wird in einer Klasse an Männer und Frauen verliehen.
(2) 1Die Zahl der Ordensinhaber soll einhundert nicht überschreiten. 2Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.
Art. 3
Der Orden besteht aus einer Abteilung für Wissenschaft und aus einer Abteilung für Kunst.
Art. 4
(1) 1Das Ordenszeichen besteht aus einem blau emaillierten gotischen Kreuz mit weißem Rand und vier Strahlen in den Winkeln, umgeben von einem weißen goldbordierten Ring. 2Die Mitte des Kreuzes bildet ein rundes golden bordiertes Medaillon, das in der Mitte auf weißem Grund den aufrechtstehenden bayerischen Löwen in Gold aufweist, umgeben von einer goldenen Umschrift auf blauem Grund „Für Wissenschaft und Kunst“. 3Die Rückseite des Medaillons zeigt das bayerische Rautenwappen.
(2) Das Ordenszeichen wird an einem weißen Band mit blauer Randeinfassung um den Hals getragen.
(3) An Stelle des Ordenszeichens kann eine blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.
Art. 5
Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
Art. 6
(1) Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister sowie die beiden Abteilungen des Ordens.
(2) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorgelegt.
(3) 1Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, dem Präsidenten der Akademie der Wissenschaften und dem Präsidenten der Akademie der Schönen Künste. 2Ferner gehören dem Ordensbeirat je ein Präsident einer bayerischen wissenschaftlichen Hochschule und einer bayerischen Kunsthochschule sowie ein Vertreter der angewandten Forschung, der vom Ministerpräsidenten berufen wird, an; diese Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren in den Beirat entsandt.
(4) Der Ordensbeirat trifft seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art. 7
1Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. 2Die Verleihung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Art. 8
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut1). 2Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-4-1-S
Art. 9
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1980 in Kraft2).
(2) (gegenstandslos)

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. März 1980 (GVBl. S. 151)