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MaxOG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 18.03.1980
Art. 8
Ordensstatut
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut1). 2Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-4-1-S