Inhalt

BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 47
Maßregelvollzugseinrichtungen
(1) 1Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen. 2Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung übt gegenüber Beschäftigten ein fachliches Weisungsrecht aus. 3Aus besonderen Gründen können die Aufgaben der Maßregelvollzugseinrichtung auch vertraglich verpflichteten externen Personen übertragen werden.
(2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und, soweit es wegen ihrer Größe möglich ist, so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden.
(3) 1Der Träger führt eine fortlaufende Qualitätskontrolle und Evaluation der Unterbringung durch. 2Auf Verlangen der Fachaufsichtsbehörde nehmen die Träger an landes- und bundesweiten Datenerhebungen teil oder erstatten ihr einen Qualitätsbericht. 3Die inhaltlichen Anforderungen und die Häufigkeit des Qualitätsberichts nach Satz 2 legt die Fachaufsichtsbehörde fest.