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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 46
Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug
(1) 1Die Bezirke können mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde den Vollzug der Unterbringung einem Dritten übertragen, wenn und solange jederzeit sichergestellt ist, dass
1.
der Dritte ein Kommunalunternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, deren sämtliche Anteile mittelbar oder unmittelbar vom übertragenden Bezirk gehalten werden,
2.
die Bezirke die Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollverantwortung gewährleisten können,
3.
die vom Träger betriebenen Maßregelvollzugseinrichtungen die personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für ordnungsgemäßen Vollzug einschließlich der Möglichkeit grundrechtseinschränkender Maßnahmen erfüllen,
4.
die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung, deren Stellvertreter, die Ärztinnen und Ärzte mit Leitungsfunktion und Personen in vergleichbarer Position bei einer solchen Übertragung bei dem übertragenden Bezirk angestellt sind,
5.
im Hinblick auf hoheitliche Handlungen, die nach diesem Gesetz in Grundrechte der untergebrachten Personen oder Dritter eingreifen, das Weisungsrecht der Bezirke gegenüber den in Nr. 4 genannten Personen gewährleistet ist und
6.
Weisungen der Fachaufsicht oder der Bezirke unverzüglich nachgekommen wird.
2Bei der Übertragung auf ein Kommunalunternehmen gelten Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich der Weisungen der Bezirke nicht. 3Änderungen der nach Satz 1 für die Übertragung relevanten Rechtsverhältnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde.
(2) Bei der Übertragung des Vollzugs der Unterbringung von einem Kommunalunternehmen auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten Abs. 1 Sätze 1 und 3 entsprechend.