Inhalt

Text gilt ab: 15.10.1997
Fassung: 18.02.1971
§ 2
(1) Aufgabe der Akademie ist es, Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer aller Schulgattungen durchzuführen und dabei den steigenden fachlichen Anforderungen und der Weiterentwicklung des Schulwesens Rechnung zu tragen.
(2) Die Akademie ist für die Beratung und Fortbildung in Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie in Informations- und Kommunikationstechnik in Bayern zuständig.
(3) Der Studienbetrieb an der Akademie wird im Herbst 1971 aufgenommen werden.