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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 26a
Labo-Treuhänder
1Ein von der Aufsichtsbehörde bestellter Treuhänder hat darüber zu wachen, dass die vorgeschriebene Deckung für Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen gemäß Art. 26 vorhanden ist und die zur Deckung bestimmten Werte in das Deckungsregister eingetragen sind (Labo-Treuhänder). 2Die Person des Labo-Treuhänders kann identisch mit einem nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes bestellten Treuhänder oder dessen Stellvertreter sein. 3Die Vergütung für den Treuhänder wird der Staatskasse durch die Bank ersetzt.