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BayLaBG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 01.02.2003
Art. 24
Rechnungswesen, Interne Leistungen
1Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat ein eigenes Rechnungswesen. 2Interne Leistungen zwischen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der Bank werden jeweils marktgerecht vergütet.