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Art. 23
Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
(1) 1Das Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten (Sondervermögen). 2Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe an die BayernLB vom 25. Juli 2012, Aktenzeichen SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009) bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dient als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn der bankaufsichtlichen Vorschriften.